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Einbruch bei offenen Fenstern

Bei Herrn M. wurde in die Wohnung eingebrochen, wobei die Täter durch offene Fenster einstiegen. Die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group lehnte eine Entschädigung im Rahmen der Haushaltsversicherung mit dem Argument ab, dass es sich in diesem Fall aufgrund der offenen Fenster um keinen Einbruchsdiebstahl handle: Ein offenes Fenster stelle kein erschwertes (Einbruchs-)Hindernis dar. Des Weiteren wären auch keine Beschädigungen an Türen oder Fenstern durch Eindrücken oder Aufbrechen vorhanden gewesen. Da sich der Konsument mit dieser Begründung nicht zufrieden stellen lassen wollte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnten ein für Herrn M. erfreuliches Ergebnis erzielen: Zwar konnte aus den oben genannten Gründen keine Entschädigung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahles erfolgen, die  Wiener Städtische - Vienna Insurance Group leistete die Entschädigung jedoch aus Gründen der Kulanz.

Angeblicher Schaden am Mietauto von Sixt

Der Sohn der Konsumentin hatte sich für eine Übersiedelung am 27.12.2023 beim Unternehmen Autovermietung Sixt Wien einen Transportwagen Mercedes Sprinter gemietet. Aus Sicherheitsgründen wurden bereits bei der Übernahme des Wagens diverse Fotos von Vorschäden angefertigt. Da das Auto jedoch rücklings eingepackt war und an Container beziehungsweise andere Fahrzeuge anschloss, konnten keine Fotos der Rückseite erstellt werden. Bei der anschließenden Übersiedlung war die Konsumentin permanent neben ihrem Sohn und bezeugt, dass während dieser Fahrt keinerlei Unfall erfolgte, der einen Schaden verursachen hätte können. Nach dem Ausladen der Transportstücke wurde das Fahrzeug dem Unternehmen zurückgebracht und die Konsumentin führt an, dass die Mitarbeiter der Autovermietung Sixt bei der Übergabe bzw. Rückgabe auffällig unfreundlich gewesen wären, offenbar deshalb, weil das Auto zu frühzurückgegeben wurde. Es erfolgte die Anweisung, das Auto einfach abzustellen – „das werde schon passen“. Eine weitere Übernahmeüberprüfung in Anwesenheit der Konsumentin erfolgte offenbar nicht. Zwei Stunden danach bekam die Konsumentin beziehungsweise deren Sohn eine Schadenauflistung von angeblich vier Schäden, allerdings konnte durch die Fotos bewiesen werden, dass drei Schäden bereits bei Übergabe vorhanden waren. Übrig blieb ein Schaden, der aufgrund der Parkposition nicht fotografiert bzw. dokumentiert werden konnte. Für diesen Schaden wurden der Konsumentin (Sohn) seitens des Unternehmens rund 800.-- € in Rechnung gestellt – dies auch durch Inkasso. Da die Konsumentin bzw. deren Sohn überzeugt ist, dass keinerlei Schaden am Auto während der gegenständlichen Vermietung erfolgte, wandten diese sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung schilderte das Anliegen nochmals ausführlich der Autovermietung Sixt. Nach zahlreicher Korrespondenz bot das Unternehmen der Konsumentin schließlich eine gütliche Einigung, falls diese € 300.-- für den angeblichen Schaden bezahlen würde. Andernfalls würde der Rechtsweg beschritten. Da der Konsumenten jedoch – offenbar irrtümlich – seitens des Unternehmens ein unternehmensinternes Dokument übermittelt wurde, in dem explizit
festgehalten ist, dass: „…nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden in seiner (des Sohnes) Abwesenheit entstand…“ und die Konsumenten (bzw. deren Sohn) weiterhin davon überzeugt ist, dass keinerlei Schaden ihrerseits verursacht wurde, ist sie auch nicht bereit, den angebotenen Betrag zu bezahlen. Bis Redaktionsschluss konnte leider keine für die Konsumentin akzeptable Lösung gefunden werden.

Nicht nachvollziehbar Kontosperre



Am 30.1.2024 wurde das Girokonto der Konsumentin bei der Easybank AG aus einem ihr unbekannten Grund gesperrt. Die Konsumentin bemerkte dies nach einer nicht durchgeführten Überweisung, die sie an diesem Tag vorgenommen hatte. Sie setzte sich deshalb umgehend mit dem Kundendienst der Easybank AG in Verbindung, jedoch konnte ihr – trotz mehrmaliger Versuche – niemand helfen oder für Aufklärung sorgen. Sie versuchte an den nächsten Tagen weiter, mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um die Kontosperre abzuklären. Schließlich erhielt sie die Rückmeldung seitens des Unternehmens, dass ihre Daten aktualisiert wurden, was mit einer vorübergehenden Kontosperre (maximal zwei Tage) verbunden sein könne. Für die Konsumentin war diese Kontosperre insbesondere deshalb problematisch, weil sie am Monatsanfang stattfand und die notwendigen Überweisungen nicht durchgeführt werden konnten. Die Konsumentin wartet ab und als nach mehreren Tagen das Konto immer noch nicht geöffnet werden konnte, setzte sie sich wieder mit dem Kundendienst in Verbindung:  schließlich wurde ihr erklärt, dass auf ihr Konto ein Geldbetrag überwiesen worden wäre, der nicht identifiziert werden konnte. Da die Konsumentin mit dieser Information nichts anfangen konnte, sie jedoch Überweisungen zu tätigen, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Konto wieder geöffnet würde. 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen an mehrere zuständige Stellen des Unternehmens mit der Bitte um sofortige Abklärung. Letztendlich gelang es, die Angelegenheit aufzuklären, so dass das Konto der Konsumentin wieder entsperrt wurde und sie die erforderlichen Zugriffe und notwendigen Überweisungen durchführen konnten.

Nicht nachvollziehbare Heizkosten

Nach der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 wurden der Konsumentin für das Jahr 2023 6x je 636€ für Wärme seitens der Wien Energie GmbH vorgeschrieben – ein wesentlich höherer Betrag als für die Jahre davor. Diese Vorschreibung war für die Konsumentin insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da sich in ihrer 100qm Wohnung 9 Heizkörper befinden, von denen aber nur 2 benutzt wurden. Alle andere Heizkörper waren ausgeschaltet. Die Konsumentin führte weiters an, dass sie eine sehr geringe Penion hätte und keine Möglichkeit sehe, noch mehr bei der Heizung einzusparen.  Da sie die Höhe der Vorschreibung nicht nachvollziehen konnte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten das Anliegen der Konsumentin der Wien Energie GmbH dar, welche die Erhöhung folgendermaßen rechtfertigte: „Seit Längerem sind die Preise im Energie- und Wärmebereich sprunghaft angestiegen. Daher war die Preiserhöhung im Wärmebereich in dieser Höhe unumgänglich. Nun zur Erhöhung Ihrer Teilbetragsvorschreibungen. Die Fernwärmeabrechnung besteht aus zwei Teilen: • Der Grundpreis deckt sämtliche Fixkosten der Fernwärme ab (Infrastruktur, Energielieferung, Wartung, Instandhaltung, etc.) und wird nach Quadratmeter verrechnet. Der Grundpreis wurde per September um 20 Prozent angepasst. • derArbeitspreis, die tatsächlich gelieferte und verbrauchte Wärmemenge. Die Anpassung auf den Arbeitspreis betrug 180 Prozent. • DerPreis für die Trinkwassererwärmung wurde um 50 Prozent erhöht. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch, bedeuten die neuen Preise Mehrkosten von etwa 45 Euro monatlich bzw. eine Steigerung von 92 Prozent auf die Gesamtkosten. Die verbrauchsabhängigen Kosten machen dabei etwas mehr als die Hälfte der Abrechnung aus. Als Berechnungsgrundlage wird hier ein durchschnittlicher Wiener Haushalt mit 70 Quadratmetern und einem Wärmeverbrauch von 4.900 Kilowattstunden pro Jahr herangezogen. Die Konsumentin hatte im vergangenen Jahr allerdings einen Wärmeverbrauch von zirka 15.000 Kilowattstunden allein für die Heizung. Das ist deutlich mehr als ein durchschnittlicher Wiener Haushalt, was auch die Kostenanpassung von mehr als den angekündigten 92 Prozent erklärt.“

Dieser hohe Verbrauch war der Konsumentin dennoch nicht nachvollziehbar, insbesondere, da sie, wie sie anführte,  im einzigen geheizten Zimmer lediglich 20 Grad hatte, im Schlafzimmer 14 Grad. Das Folgeanliegen der Konsumentin, deshalb die Zähler auszutauschen, blieb bis Redaktionsschluss ungelöst.

Dubiose Datingportale zocken fröhlich weiter ab

Herr K. wurde von einem Inkassobüro mit Forderungen von zwei Datingportalen der Firma "dateyard AG" konfrontiert. Da er keinen Vertrag abgeschlossen hatte kam er zum Konsumentenschutz Verband Österreich.

In ihrer Stellungnahme teilte die Firma "dateyard AG" mit, dass die Accounts gelöscht und die Forderungen ausgebucht wurden. Herr K. bedankte sich für rasche und effiziente Unterstützung durch die Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich

Domainlöschung mit Hindernissen

Im Jahr 2009 hat Herr S. eine Domain auf der Seite von www.internic.at bestellt und dabei einen Abovertrag mit internic Datenkommunikations GmbH abgeschlossen. Frau S. teilt uns mit, dass ihr Ehemann verstorben ist. Dadurch ist der Vertrag hinfällig geworden und die Konsumentin versuchte diesen zu kündigen und die offene Forderung ausbuchen zu lassen. Alles leider ohne Erfolg. Zusätzlich wurde in der Angelegenheit auch ein Inkassobüro tätig. Entsetzt von der Vorgehensweise des Unternehmens hat sich Frau S. hilfesuchend hat an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.

Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau S. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Um weitere Kosten und andere Folgen zu vermeiden, entschied sich Frau S. den offenen Betrag zu begleichen.

Reklamation von Fenstergläsern

Die Konsumentin hatte beim Unternehmen bei Rekord Fenster Weitendorf für den Neubau, dh. für Haupthaus, Keller und Garage sämtliche Fenster (3-fach Verglasung) und Zugangstüren bestellt, geliefert und über deren Montagefirma montiert bekommen. Die Montagen waren mit 28.10.2023 abgeschlossen. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Überprüfung fanden sich dabei bei 8 Stück der insgesamt 15 Stück Fensterelemente Schäden wie Kratzer, Einschlüsse, innenliegende dunkle Flecken etc. Diese wurden noch am selben Tag, dem 29.10.2023 dem Unternehmen per Whatsapp inkl. Fotos gemeldet. Nach dieser Rückmeldung wurden Gutachtertermine (Gutachter von Rekord Fenster einerseits und Gutachter des Glaslieferanten, natürlich auch ein hausinterner Gutachter andererseits) zur Begutachtung organisiert. Seitens des unternehmensinternen Gutachters erhielt die Konsumentin überhaupt keine Stellungnahme und seitens des Gutachters des Glaslieferanten ein E-Mail, worin sämtliche Reklamationen abgewiesen wurden. Da die Konsumentin dieses Vorgehen nicht akzeptieren wollte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Darüber hinaus bestellt die Konsumentin selbst einen unabhängigen Sachverständigen, der 3 Scheiben eindeutig mangelhaft beurteilte.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich wunschgemäß mit dem Unternehmen in Kontakt und schilderten die Reklamationswünsche der Konsumentin. Das Unternehmen sage daraufhin die Übernahme der in Zusammenhang mit der Reklamation stehenden Kosten (insb. Gutachten) sowie die Erneuerung der beanstandeten mangelhaften Scheiben zu.

Holz gekauft und bezahlt, keine Lieferung erhalten

Im März 2017 kaufte Herr G. bei der Firma Peter Blasko aus Gemerka Poloma in der Slowakei Dachstuhlholz im Wert von € 3.700,-. Trotz mehrfacher Versuche konnte Herr G. weder die Lieferung bzw. noch seine Anzahlung zurück bekommen. Daher wandte er sich Hilfe suchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte Herrn G. nicht geholfen werden. Die slowakische Firma Peter Blasko Holzhandel reagierte bis Redaktionsschluss nicht auf unsere Kontaktaufnahmen.

Problematische Vertragsfortführung

 

Die Konsumentin hatte mit der A1 Telekom Austria AG einen Vertrag für Internet und Telefonie abgeschlossen. Da sie vorzeitig aus der dem Unternehmen gemeldeten Wohnung auszog, teilte sie der A1 Telekom Austria AG den Umzug mit und ersuchte um „Verlegung“ des Vertrages + zugehörige Leistungen auf die neue Wohnung. Seitens des Unternehmens wurde der Konsumentin mitgeteilt, dass die Übernahme beziehungsweise Fortführung des Vertrages auf einer neuen Adresse kein Problem darstellen würde und sie einen Cube (Würfel-Empfangsgerät) bekommen würde, mit dem der Internet-Anschluss normal weiterlaufen würde. Die Konsumenten bekam den Cube, dieser funktionierte jedoch nicht. Eine Auskunft gab, dass ein System-Fehler insofern vorhanden wäre, da der Konsumentin kein laufender Vertrag zugeordnet werden könnte. Daraufhin wurde der Konsumenten seitens des Unternehmens geraten, den Cube zurück zu schicken, ein anderes Mal wurde ihr gesagt, sie hätte zwar einen aufrechten Vertrag, den sie jedoch nicht weiterführen könnte etc. Auch als die Konsumenten in einer Filiale des Unternehmens Ihr Anliegen zu deponieren versuchte, konnte nach Angaben der Konsumentin nicht geholfen werden. Die Konsumentin führte an, dort wäre ihr von der Verkäuferin die Auskunft erteilt worden, dass Ihr Anliegen ganz alleine ihr eigenes Problem wäre und sie ihr nicht helfen könne, insbesondere weil sie nicht gleich zu ihr gekommen sei. Ursprünglich hatte Konsumenten den Wunsch, den Vertrag fortzuführen, da ihr Anliegen nicht gelöst werden konnte, ersuchte sie den Vertrag zu stornieren, was doch auch nicht möglich war, plötzlich wurde ihr eine aufrechte Bindefrist von zwei Jahren mitgeteilt. Da die Konsumenten nicht wusste, wie sie diese Probleme lösen könnte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich um Hilfe.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten der A1 Telekom Austria AG das Anliegen der Konsumenten ausführlich dar. Das Unternehmen setzte sich mit der Konsumentin direkt in Verbindung und ihr wurde die Auskunft erteilt, dass ein Fehler im System vorgelegen wäre, sie offiziell keinen Vertrag hätte und dass sie das nicht zurecht eingezogene Geld wieder rücküberwiesen bekommen würde. Der Fall war damit für die Konsumentin zu Zufriedenheit gelöst.

Geld für stornierte Flugtickets erhalten

Herr A. buchte am 17.02.2023 online bei Air france sieben Flugtickets nach Afrika, wobei der Gesamtbetrag dafür sofort über Kreditkarte abgebucht wurde. Am 7.03.2023 erhielt der Konsument eine Email vom Unternehmen, dass zwei Tickets storniert und das Geld zurück überwiesen worden wäre. Herr A. buchte deshalb nochmals zwei Flüge nach Afrika bei Air France, wobei das Geld dafür nochmals abgebucht wurde. Der Konsument hatte nun doppelt für die Flüge bezahlt, aber vom Unternehmen keine Rückzahlung für die stornierten Flüge (rund € 3820,-) erhalten. Da trotz mehrfacher Urgenz durch den Konsumenten keine Rückzahlung erfolgte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten dem Unternehmen den Sachverhalt und das Anliegen des Konsumenten nochmals ausführlich dar. Air France antwortete umgehend, dass die Rückerstattung für die beiden stornierten Flüge vorgenommen wurde und innerhalb von 14 Tagen über die Kreditkarte erfolgen würde. Der Konsument bedankte sich beim Konsumentenschutz Verband Österreich und wies explizit darauf hin, dass dieser Erfolg nur durch das Eingreifen des Konsumentenschutz Verbandes Österreich zustande gekommen sei.

Angeblicher Schaden am Mietwagen

Herr G. mietete von der Sixt GmbH & Co Autovermietung KG von 29.09.2023 bis 30.09.2023 einen Kastenwagen. Nach der Rückgabe  wurde der Konsument von der Sixt GmbH & Co Autovermietung KG informiert, dass er das Fahrzeug durch einen Kratzer beschädigt hätte. Daraufhin erhielt der Konsument seitens des Unternehmens mehrere Bilder des angeblich verursachten Schadens, diverse Schadenmeldungen sowie ein Gutachten mit Rechnung zur Behebung des Schadens.

Da Herr G. das gegenständliche Fahrzeug vor Rückgabe kontrollierte und keinerlei Schaden feststellen konnte und deshalb auch nicht bereit war, der Zahlungsaufforderung seitens des Unternehmens Folge zu leisten, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten dem Unternehmen das Anliegen des Konsumenten nochmals dar, insbesondere, dass dieser sicher sei, das Fahrzeug nicht beschädigt zu haben. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich zur Zufriedenheit des Konsumenten die Rückmeldung der Schadenabteilung der Sixt GmbH, dass diese den gegenständlichen Vorfall nochmals überprüft hätte und kulanzhalber von einer Schadenersatzforderung absehen würde.

Handy-Austausch auf Kulanz

Herr K. kaufte im Oktober 2021 beim Xiaomi Store SCS ein Smartphone Xiaomi 11 T Pro für rund € 750,-. Bereits nach kurzer Zeit traten unterschiedliche Probleme auf - nach Angaben von Herrn K.  "flatterte"  die Kamera bzw. erstellte das Smartphone eigenständig Screenshots. In der Folge wurde das Gerät mehrmals beim Xiaomi Store SCS in Reparatur gegeben, trotz Austausches des Mainboards, der Neuinstallation/factory reset und dem Update auf neue Versionen konnten die Fehlleistungen nur teilweise behoben werden: Das Problem der Screenshots oder Fehler beim Ausführen von Eingaben konnten nicht behoben werden. Als der Konsumenten keine weitere Reparatur akzeptieren wollte, ihm der Austausch des Gerätes aber verweigert wurde, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Durch die Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung wurde vom Xiaomi Store SCS der Austausch des gegenständlichen Handys zugesichert. Da Herr K. jedoch den Austausch auf ein bereits repariertes Handy nicht akzeptieren wollte, konnte nach weiterer Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich der Austausch auf ein völlig neuwertiges Gerät erreicht werden.

Zufriedenstellende Rechnung

Anfang November 2016 kam es in der Wohnung von Frau H. zu einem Zimmerbrand. Wenige Tage danach gab es ein Treffen mit Vertretern der Hausverwaltung der Liegenschaft sowie auch mit der von der Hausverwaltung engagierten Sanierungsfirma mabes Trocknung und Sanierung GmbH. Laut Angaben der Konsumentin wurden beim Treffen die vorzunehmenden Maßnahmen besprochen, wie etwa das Entsorgen der vom Brand direkt betroffenen Möbel und Gegenstände. Frau H. ließ weiter mitteilen, dass die Preisvorstellungen der Sanierungsarbeiten nicht besprochen wurden, weshalb sie sich dachte, dass derartige Kosten von der Haushaltsversicherung übernommen werden. Die Konsumentin teilte weiter mit, dass das Unternehmen Anfang Dezember 2016 mit den Entsorgungsarbeiten angefangen hat und folglich auch einen Kostenvoranschlag legte. Völlig überrascht musste Frau H. in der Woche vor Weihnachten erfahren, dass die Haushaltsversicherung für die Behebung des Schadens nicht aufkommt, da sich herausstellte, dass der Brand durch Selbstverursachung entstand. Die Konsumentin zeigte sich mit der Preisvorstellung des Unternehmens nicht einverstanden, da ihr diese viel zu überteuert erschien. Hilfesuchend wandte sich Frau H. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Anliegen veröffentlicht wird.

Nach Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte eine Frau H. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach Kontaktaufnahme mit der Firma mabes Trocknung und Sanierung GmbH wurde eine Stellung bezüglich dieser Angelegenheit abgegeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Rechnung korrigiert wird.

Probleme bei der Wien Energie Jahresabrechnung

Die Konsumentin beeinspruchte die ihr von der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelte Jahresrechnung: So war der Konsumentin etwa weder die Verrechnungsgrundlage klar (zugrunde liegenden KWh-Preise) noch konntesie die Höhe der geforderten Nachzahlung nachvollziehen. Dies insbesondere deshalb nicht, da sie den ihr per Post übermittelten AGB-Änderungen ausdrücklich widersprochen hatte – wodurch die höheren Tarife auch nicht zur Anwendung gelangen und sie ihren ursprünglichen Vertrag beibehalten sollte. Die Konsumentin versuchte vielfach, mit der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG zur Abklärung der offenen Fragen in Kontakt zu treten. Da dies nicht bzw. nicht mit dem gewünschten Erfolg gelang (die KN erhielt vielfach unterschiedliche und sich widersprechende Auskünfte), wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen der Konsumentin (insb. eine aufgeschlüsselte Jahresabrechnung) an die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG. Das Unternehmen nahm daraufhin direkt Kontakt mit der Konsumentin auf und unterbreitete ihr einen Kompromissvorschlag. Da die Konsumentin dies nicht akzeptieren – sondern genaue Aufklärung wollte, warum trotz ihres Widerspruches höhere Tarife zur Anwendung gelangen würden, urgierte der Konsumentenschutz Verband nochmals die Anliegen. Erst nach mehreren Kontaktaufnahmeversruchen konnte das Anliegen der Konsumentin zu ihrer Zufriedenheit geklärt werden.

Das goldene Feld der Fülle

Frau R. buchte für Sommer 2019 ein spirituelles Coaching um € 8.000,-. Da es während des Coachings zu Malversationen kam, forderte Frau R. € 6.000,- zurück und da sie mit dem Unternehmen Sandra Ledermüller (sundra.at) nicht mehr weiter wusste, bat sie den Konsumentenschutz Verband Österreich um Unterstützung.

Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine die Konsumentin zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Firma Sandra Ledermüller (sundra.at) bis Redaktionsschluss keine Reaktion in dieser Sache gezeigt.

verbraucher.at

Weitere Berichte zu den Fällen an denen wir täglich arbeiten, finden Sie unter www.verbraucher.at. Dieses Service wurde installiert um Verbraucher transparent zu informieren.

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